Das Amateurfunkgesetz

 
Gesetz ueber den Amateurfunk

(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)

Vom             1997

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Paragraph 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen fuer die
Teilnahme am Amateurfunkdienst.


Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer
   harmonisierten Amateurfunk-Pruefungsbescheinigung auf Grund der
   Verfuegung 9/1995 des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation
   vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst
   aus persoenlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem
   Interesse befasst,

2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander,
   zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen
   Weiterbildung, zur Voelkerverstaendigung und zur Unterstuetzung von
   Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfaellen wahrgenommen wird; der
   Amateurfunkdienst schliesst die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein.
   Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst ueber Satelliten sind
   keine Sicherheitsfunkdienste,

3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren
   Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschliesslich der
   Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen
   Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im
   Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen
   betrieben werden kann.


Paragraph 3

Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,
Rufzeichen, Frequenzzuteilung

(1) Die Regulierungsbehoerde (Paragraph 10) laesst eine natuerliche Person
    unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf
    Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche
    Pruefung fuer Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-
    Pruefungsbescheinigung nach Paragraph 2 Nr. 1 vorgelegt hat.

(2) Die Regulierungsbehoerde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere
    Rufzeichen zu. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation
    wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung
    und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.

(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am
    Amateurfunkdienst und der Zuteilung

    1. eines personengebundenen Rufzeichens,
    2. eines Rufzeichens fuer den Ausbildungsfunkbetrieb oder
    3. eines Rufzeichens fuer fernbediente und automatisch arbeitende
       Amateurfunkstellen oder
    4. eines Rufzeichens fuer Klubstationen

    durch den Funkamateur betrieben werden.

(4) Die Regulierungsbehoerde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur
    Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen
    Gruenden, insbesondere bei Aenderungen durch internationale Vorgaben
    aendern. Sie kann unbeschadet des Paragraph 49 Abs. 2 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am
    Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten
    Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses
    Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
    verstoesst.

(5) Die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 46 des Telekommunikationsgesetzes
    vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120) fuer den Amateurfunkdienst
    ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in
    Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen
    zugeteilt worden sind.

Paragraph 4

Fachliche Pruefung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen
fremder Verwaltungen

(1) Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
    durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung und die inhaltlichen
    Anforderungen der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure, den
    Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von
    Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung auslaendischer Amateurfunk-
    Pruefungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis
    gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Pruefung
    werden die Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten zu einer
    selbstaendigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst
    nachgewiesen.

(2) Jede natuerliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur
    fachlichen Pruefung fuer Funkamateure zuzulassen. Ueber die bestandene
    fachliche Pruefung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis (Paragraph
    2 Nr. 1) erteilt.

(3) Auslaendische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfuegung 8/1995
    des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11. Januar
    1995 (Amtsblatt S. 18) erfuellen und keinen staendigen Wohnsitz in
    Deutschland haben, duerfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle
    in Deutschland betreiben.


Paragraph 5

Rechte und Pflichten des Funkamateurs

(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehoerde
    zugeteiltes Rufzeichen benutzen.

(2) Mit einem von der Regulierungsbehoerde zugeteilten Rufzeichen ist der
    Funkamateur berechtigt, abweichend von den in Paragraph 60 des
    Telekommunikationsgesetzes und den auf Grund des Paragraph 61 des
    Telekommunikationsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten
    Konformitaetsbewertungsverfahren, eine im Handel erhaeltliche oder
    selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu
    Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.

(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in
    Paragraph 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.

(4) Eine Amateurfunkstelle darf

    1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
    2. nicht zum Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens von
       Telekommunikationsdiensten

    betrieben werden.

(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr
    abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den
    Amateurfunkdienst betreffen, fuer und an Dritte nicht uebermitteln.
    Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfaellen.


Paragraph 6

Technische und betriebliche Rahmenbedingungen

Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung unter Beruecksichtigung internationaler
Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden
internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen
Rahmenbedingungen fuer die Durchfuehrung des Amateurfunkdienstes
festzulegen, insbesondere fuer

1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan fuer den
   Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen fuer Relaisfunkstellen als
   fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,

2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten
   deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und

3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen
   sowie

4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unvertraeglichkeiten
   zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geraeten im Sinne des
   Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten.

Mit der Ermaechtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur
Durchfuehrung des Gesetzes ueber den Amateurfunk in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
15. April 1985 (BGBl. I S. 637) aufgehoben werden.


Paragraph 7

Schutzanforderungen

(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen
    Vorschriften des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
    von Geraeten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995
    (BGBl. I S. 1118) nur die Schutzanforderungen zur Gewaehrleistung der
    elektromagnetischen Vertraeglichkeit im Sinne des Paragraph 4 jenes
    Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach Paragraph 6 Satz 1
    Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.

(2) Von den Schutzanforderungen zur Stoerfestigkeit im Sinne des Paragraph
    4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
    von Geraeten darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der
    Stoerfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfuellt die
    Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen im Sinne des Paragraph 4
    Abs. 1 Nr. 2 jenes Gesetzes nicht, muss der Funkamateur
    elektromagnetische Stoerungen seiner Amateurfunkstelle durch andere
    Geraete hinnehmen, wenn diese Geraete den Schutzanforderungen nach
    Paragraph 4 Abs. 1 des Gesetzes ueber die elektromagnetische
    Vertraeglichkeit von Geraeten genuegen.

(3) Fuer den Funkamateur gilt Paragraph 59 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 des
    Telekommunikationsgesetzes entsprechend. Rechtsverordnungen nach
    Paragraph 59 Abs. 4 und Paragraph 61 des Telekommunikationsgesetzes
    koennen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer Post und
    Telekommunikation fuer den Funkamateur fuer anwendbar erklaert werden.
    Der Funkamateur hat der Regulierungsbehoerde vor Betriebsaufnahme die
    Berechnungsunterlagen und die ergaenzenden Messprotokolle fuer die
    unguenstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen.
    Die Regulierungsbehoerde stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.


Paragraph 8

Gebuehren und Auslagen

Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung nach Massgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebuehren
festzulegen fuer

1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher
   Pruefung,

2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von
   Rufzeichen,

3. die Ausstellung von harmonisierten Pruefungsbescheinigungen,

4. die Ruecknahme und die Ablehnung von Antraegen auf die in Nr. 1 bis 3
   genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,

5. die Anordnung der Einschraenkung des Betriebes oder die Ausserbetriebnahme
   einer Amateurfunkstelle und

6. die Ueberlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen
   und ihrer Inhaber.



Paragraph 9

Bussgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig

    1. entgegen

       a) Paragraph 3 Abs. 3 oder

       b) Paragraph 5 Abs. 4 Nr. 2

    eine Amateurfunkstelle betreibt oder

    2. entgegen Paragraph 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht uebermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1
    Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
    in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche
    Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des Paragraph 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
    ueber Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehoerde.


Paragraph 10

Zustaendigkeiten

(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Regulierungsbehoerde
    fuer Telekommunikation und Post wahr (Paragraph 66 Abs. 1 des
    Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbehoerde ist es
    auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
    erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen.

(2) Die der Regulierungsbehoerde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
    und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt fuer
    Post und Telekommunikation wahrgenommen.

(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden
    Rechtsverordnungen koennen nach Massgabe der Gemeinsamen
    Geschaeftsordnung der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten
    Fachkreise oder Verbaende unterrichtet und um Ueberlassung von Unterlagen
    gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.


Paragraph 11

Betriebseinschraenkungen und -verbote

(1) Die Regulierungsbehoerde kann bei Verstoessen gegen dieses Gesetz oder
    gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine
    Einschraenkung des Betriebes oder die Ausserbetriebnahme von
    Amateurfunkstellen anordnen.


(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschraenkungen oder
    Betriebsverboten soll von der Regulierungsbehoerde angeordnet werden,
    wenn eine Gefaehrdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden
    Sache von bedeutendem Wert zu befuerchten ist. Gleiches gilt, wenn zu
    befuerchten ist, dass der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen
    Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, dass hierdurch
    erhebliche Stoerungen dieser Funkdienste verursacht werden. Paragraph
    80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberuehrt.


Paragraph 12

Uebergangsregelung

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum
Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Massgabe dieses
Gesetzes weiter.


Paragraph 13

Inkrafttreten, Ausserkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Gesetz ueber den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9022-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung ausser Kraft.

                   Bonn, den       1997


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