Das Amateurfunkgesetz
Gesetz ueber den Amateurfunk
(Amateurfunkgesetz - AFuG 1997)
Vom 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Paragraph 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen fuer die
Teilnahme am Amateurfunkdienst.
Paragraph 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Funkamateur der Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses oder einer
harmonisierten Amateurfunk-Pruefungsbescheinigung auf Grund der
Verfuegung 9/1995 des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation
vom 11. Januar 1995 (Amtsblatt S. 21), der sich mit dem Amateurfunkdienst
aus persoenlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem
Interesse befasst,
2. Amateurfunkdienst ein Funkdienst, der von Funkamateuren untereinander,
zu experimentellen und technisch-wissenschaftlichen Studien, zur eigenen
Weiterbildung, zur Voelkerverstaendigung und zur Unterstuetzung von
Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfaellen wahrgenommen wird; der
Amateurfunkdienst schliesst die Benutzung von Weltraumfunkstellen ein.
Der Amateurfunkdienst und der Amateurfunkdienst ueber Satelliten sind
keine Sicherheitsfunkdienste,
3. eine Amateurfunkstelle eine Funkstelle, die aus einer oder mehreren
Sendefunkanlagen und Empfangsfunkanlagen einschliesslich der
Antennenanlagen und der zu ihrem Betrieb erforderlichen
Zusatzeinrichtungen besteht und die auf mindestens einer der im
Frequenznutzungsplan fuer den Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen
betrieben werden kann.
Paragraph 3
Voraussetzungen zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,
Rufzeichen, Frequenzzuteilung
(1) Die Regulierungsbehoerde (Paragraph 10) laesst eine natuerliche Person
unter gleichzeitiger Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens auf
Antrag zur Teilnahme am Amateurfunkdienst zu, wenn sie eine fachliche
Pruefung fuer Funkamateure erfolgreich abgelegt oder eine Amateurfunk-
Pruefungsbescheinigung nach Paragraph 2 Nr. 1 vorgelegt hat.
(2) Die Regulierungsbehoerde teilt dem Funkamateur auf Antrag weitere
Rufzeichen zu. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation
wird ermaechtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren der Zuteilung
und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen zu regeln.
(3) Eine Amateurfunkstelle darf erst nach der Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst und der Zuteilung
1. eines personengebundenen Rufzeichens,
2. eines Rufzeichens fuer den Ausbildungsfunkbetrieb oder
3. eines Rufzeichens fuer fernbediente und automatisch arbeitende
Amateurfunkstellen oder
4. eines Rufzeichens fuer Klubstationen
durch den Funkamateur betrieben werden.
(4) Die Regulierungsbehoerde kann unter Beibehaltung der Zulassung zur
Teilnahme am Amateurfunkdienst zugeteilte Rufzeichen aus wichtigen
Gruenden, insbesondere bei Aenderungen durch internationale Vorgaben
aendern. Sie kann unbeschadet des Paragraph 49 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst unter gleichzeitiger Entziehung der zugeteilten
Rufzeichen widerrufen, wenn der Funkamateur fortgesetzt gegen dieses
Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen
verstoesst.
(5) Die im Frequenznutzungsplan (Paragraph 46 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 - BGBl. I S. 1120) fuer den Amateurfunkdienst
ausgewiesenen Frequenzen gelten einem Funkamateur mit Wohnsitz in
Deutschland als zugeteilt, wenn ihm ein oder mehrere Rufzeichen
zugeteilt worden sind.
Paragraph 4
Fachliche Pruefung, Anerkennung von Amateurfunkzeugnissen
fremder Verwaltungen
(1) Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung die Durchfuehrung und die inhaltlichen
Anforderungen der fachlichen Pruefung fuer Funkamateure, den
Ausbildungsfunkbetrieb, die Einteilung der verschiedenen Arten von
Amateurfunkzeugnissen und die Anerkennung auslaendischer Amateurfunk-
Pruefungsbescheinigungen, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis
gleichwertig sind, zu regeln. Mit Bestehen der fachlichen Pruefung
werden die Kenntnisse, Faehigkeiten und Fertigkeiten zu einer
selbstaendigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst
nachgewiesen.
(2) Jede natuerliche Person mit Wohnsitz in Deutschland ist auf Antrag zur
fachlichen Pruefung fuer Funkamateure zuzulassen. Ueber die bestandene
fachliche Pruefung nach Absatz 1 wird ein Amateurfunkzeugnis (Paragraph
2 Nr. 1) erteilt.
(3) Auslaendische Funkamateure, die die Bedingungen der Verfuegung 8/1995
des Bundesministeriums fuer Post und Telekommunikation vom 11. Januar
1995 (Amtsblatt S. 18) erfuellen und keinen staendigen Wohnsitz in
Deutschland haben, duerfen bis zu drei Monaten eine Amateurfunkstelle
in Deutschland betreiben.
Paragraph 5
Rechte und Pflichten des Funkamateurs
(1) Der Funkamateur darf nur ein ihm von der Regulierungsbehoerde
zugeteiltes Rufzeichen benutzen.
(2) Mit einem von der Regulierungsbehoerde zugeteilten Rufzeichen ist der
Funkamateur berechtigt, abweichend von den in Paragraph 60 des
Telekommunikationsgesetzes und den auf Grund des Paragraph 61 des
Telekommunikationsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegten
Konformitaetsbewertungsverfahren, eine im Handel erhaeltliche oder
selbstgefertigte Amateurfunkstelle sowie Sendeanlagen, die zu
Amateurfunkstellen umgebaut sind, zu betreiben.
(3) Der Funkamateur darf mit seiner Amateurfunkstelle nur auf den in
Paragraph 3 Abs. 5 genannten Frequenzen senden.
(4) Eine Amateurfunkstelle darf
1. nicht zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und
2. nicht zum Zwecke des geschaeftsmaessigen Erbringens von
Telekommunikationsdiensten
betrieben werden.
(5) Der Funkamateur darf nur mit anderen Amateurfunkstellen Funkverkehr
abwickeln. Der Funkamateur darf Nachrichten, die nicht den
Amateurfunkdienst betreffen, fuer und an Dritte nicht uebermitteln.
Satz 2 gilt nicht in Not- und Katastrophenfaellen.
Paragraph 6
Technische und betriebliche Rahmenbedingungen
Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird ermaechtigt,
durch Rechtsverordnung unter Beruecksichtigung internationaler
Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden
internationalen Empfehlungen die technischen und betrieblichen
Rahmenbedingungen fuer die Durchfuehrung des Amateurfunkdienstes
festzulegen, insbesondere fuer
1. die Planung und Fortschreibung der im Frequenznutzungsplan fuer den
Amateurfunkdienst ausgewiesenen Frequenzen fuer Relaisfunkstellen als
fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen,
2. die Erstellung und Herausgabe eines Verzeichnisses der zugeteilten
deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber und
3. den Betrieb von Amateurfunkstellen auf Wasser- und in Luftfahrzeugen
sowie
4. Verfahren zur Beseitigung elektromagnetischer Unvertraeglichkeiten
zwischen einer Amateurfunkstelle und anderen Geraeten im Sinne des
Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit von Geraeten.
Mit der Ermaechtigung nach Satz 1 kann auch die Verordnung zur
Durchfuehrung des Gesetzes ueber den Amateurfunk in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1-1, veroeffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geaendert durch die Verordnung vom
15. April 1985 (BGBl. I S. 637) aufgehoben werden.
Paragraph 7
Schutzanforderungen
(1) Beim Betrieb einer Amateurfunkstelle sind abweichend von den sonstigen
Vorschriften des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1995
(BGBl. I S. 1118) nur die Schutzanforderungen zur Gewaehrleistung der
elektromagnetischen Vertraeglichkeit im Sinne des Paragraph 4 jenes
Gesetzes einzuhalten. Die in der Verordnung nach Paragraph 6 Satz 1
Nr. 4 festgelegten Anforderungen sind zu beachten.
(2) Von den Schutzanforderungen zur Stoerfestigkeit im Sinne des Paragraph
4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ueber die elektromagnetische Vertraeglichkeit
von Geraeten darf der Funkamateur abweichen und kann den Grad der
Stoerfestigkeit seiner Amateurfunkstelle selbst bestimmen. Erfuellt die
Amateurfunkstelle die Schutzanforderungen im Sinne des Paragraph 4
Abs. 1 Nr. 2 jenes Gesetzes nicht, muss der Funkamateur
elektromagnetische Stoerungen seiner Amateurfunkstelle durch andere
Geraete hinnehmen, wenn diese Geraete den Schutzanforderungen nach
Paragraph 4 Abs. 1 des Gesetzes ueber die elektromagnetische
Vertraeglichkeit von Geraeten genuegen.
(3) Fuer den Funkamateur gilt Paragraph 59 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 des
Telekommunikationsgesetzes entsprechend. Rechtsverordnungen nach
Paragraph 59 Abs. 4 und Paragraph 61 des Telekommunikationsgesetzes
koennen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums fuer Post und
Telekommunikation fuer den Funkamateur fuer anwendbar erklaert werden.
Der Funkamateur hat der Regulierungsbehoerde vor Betriebsaufnahme die
Berechnungsunterlagen und die ergaenzenden Messprotokolle fuer die
unguenstigste Antennenkonfiguration seiner Amateurfunkstelle vorzulegen.
Die Regulierungsbehoerde stellt auf Antrag eine Standortbescheinigung aus.
Paragraph 8
Gebuehren und Auslagen
Fuer Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebuehren und Auslagen)
erhoben. Das Bundesministerium fuer Post und Telekommunikation wird
ermaechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung nach Massgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebuehren
festzulegen fuer
1. die Erteilung von Amateurfunkzeugnissen nach bestandener fachlicher
Pruefung,
2. die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die Zuteilung von
Rufzeichen,
3. die Ausstellung von harmonisierten Pruefungsbescheinigungen,
4. die Ruecknahme und die Ablehnung von Antraegen auf die in Nr. 1 bis 3
genannten Amtshandlungen sowie den Widerruf solcher Amtshandlungen,
5. die Anordnung der Einschraenkung des Betriebes oder die Ausserbetriebnahme
einer Amateurfunkstelle und
6. die Ueberlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen
und ihrer Inhaber.
Paragraph 9
Bussgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsaetzlich oder fahrlaessig
1. entgegen
a) Paragraph 3 Abs. 3 oder
b) Paragraph 5 Abs. 4 Nr. 2
eine Amateurfunkstelle betreibt oder
2. entgegen Paragraph 5 Abs. 5 Satz 2 eine Nachricht uebermittelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Faellen des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe b mit einer Geldbusse bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark,
in den uebrigen Faellen mit einer Geldbusse bis zu zehntausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehoerde im Sinne des Paragraph 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
ueber Ordnungswidrigkeiten ist die Regulierungsbehoerde.
Paragraph 10
Zustaendigkeiten
(1) Die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ergebenden Aufgaben nimmt die Regulierungsbehoerde
fuer Telekommunikation und Post wahr (Paragraph 66 Abs. 1 des
Telekommunikationsgesetzes). Aufgabe der Regulierungsbehoerde ist es
auch, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen zu ueberwachen.
(2) Die der Regulierungsbehoerde nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben
und Befugnisse werden bis zum 31. Dezember 1997 durch das Bundesamt fuer
Post und Telekommunikation wahrgenommen.
(3) Bei der Vorbereitung von nach diesem Gesetz zu erlassenden
Rechtsverordnungen koennen nach Massgabe der Gemeinsamen
Geschaeftsordnung der Bundesministerien die Vertretungen der beteiligten
Fachkreise oder Verbaende unterrichtet und um Ueberlassung von Unterlagen
gebeten werden sowie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Paragraph 11
Betriebseinschraenkungen und -verbote
(1) Die Regulierungsbehoerde kann bei Verstoessen gegen dieses Gesetz oder
gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen eine
Einschraenkung des Betriebes oder die Ausserbetriebnahme von
Amateurfunkstellen anordnen.
(2) Die sofortige Vollziehbarkeit von Betriebseinschraenkungen oder
Betriebsverboten soll von der Regulierungsbehoerde angeordnet werden,
wenn eine Gefaehrdung von Leib und Leben eines anderen oder einer fremden
Sache von bedeutendem Wert zu befuerchten ist. Gleiches gilt, wenn zu
befuerchten ist, dass der Funkamateur Frequenzbereiche nutzt, die anderen
Funkdiensten zugewiesen sind und die Gefahr besteht, dass hierdurch
erhebliche Stoerungen dieser Funkdienste verursacht werden. Paragraph
80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberuehrt.
Paragraph 12
Uebergangsregelung
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen zum
Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen gelten nach Massgabe dieses
Gesetzes weiter.
Paragraph 13
Inkrafttreten, Ausserkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkuendung in Kraft. Gleichzeitig tritt
das Gesetz ueber den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 9022-1, veroeffentlichten bereinigten Fassung ausser Kraft.
Bonn, den 1997
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